ATEX – Warum eine Herstellerbescheinigung nicht ausreicht

Unbedenklichkeitsbescheinigungen gehören der Vergangenheit an – Sicherheit geht vor

Bis zur Veröffentlichung der neuen ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 wurde das Thema explosionsfähige Atmosphäre häufig individuell interpretiert und gehandhabt. Hersteller lieferten für ihre Produkte eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung, die entweder von ihnen selbst oder über eine dritte Stelle ausgefertigt wurde.  

Was wurde damit bescheinigt? Dass nach Durchführung einer Zündgefahrenbewertung gemäß DIN EN 13463-1 nachgewiesen wurde, dass das Gerät keine eigene potenzielle Zündquelle besitzt und demzufolge nicht der Gerätedefinition nach der Richtlinie 94/9/EG entspricht. Das Produkt wurde mit dieser Erklärung als „unbedenklich“ eingestuft. 

Der 26. Februar 2014 läutete eine grundlegende Änderung dieser Verfahrensweise ein. Die alte Richtlinie 94/9/EG wurde durch die EU-Richtlinie 2014/34/EU ersetzt und die Norm DIN EN 13463-1 wurde durch die harmonisierte Norm DIN EN ISO 80079-36 ersetzt. Diese beziehen sich auf alle Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind und definiert die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren, die für das Inverkehrbringen dieser Produkte in der EU gelten. Die Mitgliedstaaten der EU mussten die neue Richtlinie bis zum 20. April 2016 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland geschah dies über die Explosionsschutzprodukteverordnung.

Entsprechend sind Hersteller seit April 2016 dazu verpflichtet, ihre Produkte nach der neuen Richtlinie 2014/34/EU herzustellen und auszuliefern.

Allein in der Karenzzeit von 2014 bis 2016 durften Produkte noch gemäß der alten ATEX-Richtlinie 94/9/EG mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf den Markt gebracht werden.

Gase und Stäube sind Gefahrenherde

Eine explosionsfähige Atmosphäre wird definiert durch ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben. In solchen Anwendungen kann bereits ein kleiner Funke oder eine heiße Oberfläche zu einer folgenschweren Explosion führen.

In fast jeder Anlage sind explosionsfähige Atmosphären zu finden. So können in Deponien brennbare Deponiegase entstehen, in Klärwerken Faulgase und auch in vielen anderen Betrieben sind explosionsfähige Staub-/Luftgemische vorhanden, wie z.B. in der holzverarbeitenden Industrie, in metallverarbeitenden Betrieben oder in der Nahrungsmittel- und Futtermittelindustrie. Hinzu kommt, dass Zündquellen in ihrer Wirkung häufig unterschätzt oder nicht erkannt werden.

Daher dürfen Anlagenbetreiber nur Bauteile verbauen, die nach der neuen EU-Richtlinie 2014/34/EU eine beim TÜV hinterlegte oder geprüfte Zündgefahrenbewertung aufweisen können und zertifiziert bzw. zugelassen sind. Darunter fallen natürlich auch Ventile zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre. 

Zündgefahrenbewertung von grundlegender Bedeutung

Gemäß der neuen ATEX-Produktrichtlinie wird jedes Gerät einer genauen Zündgefahrenbewertung unterzogen. Diese ermittelt potenzielle Zündquellen über den gesamten Produktlebenszyklus, analysiert ihre Wirksamkeit in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit und mögliche Schutzmaßnahmen zu ihrer Vermeidung. Dabei gibt es, sofern im Explosionsschutzdokument nichts anderes festgelegt wurde, eine Zuordnung der Eignung der Geräte zu einer Zone aus einer von insgesamt drei Gerätekategorien, deren Einteilung nach dem zu erwartenden Auftreten von Störungen (selten, häufig/üblich, vorhersehbar) erfolgte.

Die Risikoanlayse berücksichtigt, dass mehr Zündquellen vorhanden sein können als die augenscheinlich vorhandenen, zum Beispiel heiße Oberflächen, Flammen oder heiße Gase, mechanische Funken durch Bruch, Schlag oder Reibung oder elektrische Funken/statische Elektrizität, Blitzschlag usw.

Verantwortung ernst nehmen

Die EU-Konformitätserklärung belegt, dass die Geräte des Herstellers vorschriftsmäßig nach strengen Kriterien entworfen, hergestellt, geprüft und dokumentiert wurden. Sie enthält diverse Produktdetails, u.a. den Produktnamen, Typ, Los-, Chargen- oder Seriennummer, die angewandten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen. Die Prüfung erfolgt über eine zugelassene Stelle, wie z.B. in Deutschland beim TÜV Nord.

Die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung liegt in der alleinigen Verantwortung des Herstellers. Trotzdem gibt es heute noch Hersteller, die für ihre Produkte eine einfache Unbedenklichkeitsbe­scheinigung ausstellen mit dem Hinweis, dass ihre Produkte keine Zündquellen enthalten. Dieses Verfahren schöpft nicht die Möglichkeiten der größtmöglichen Sicherheit aus, auf die die gültige EU-Richtlinie 2014/34/EU abzielt.

Dabei brauchen die Hersteller nur den eingeschlagenen Weg weiterzugehen, denn die Zündgefahrenbewertung wurde zur Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits durchgeführt. Nun müssen die Unterlagen nur noch bei einer benannten Stelle hinterlegt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Mankenberg setzt die EU-Richtlinie 2014/34/EU konsequent um, denn diese Vorgehensweise sorgt für eine nachhaltige Verbesserung der Produktqualität und einen sicheren Anlagenbetrieb.

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